Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 10.12.2009 - 3 Bs 209/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,24159
OVG Hamburg, 10.12.2009 - 3 Bs 209/09 (https://dejure.org/2009,24159)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2009 - 3 Bs 209/09 (https://dejure.org/2009,24159)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - 3 Bs 209/09 (https://dejure.org/2009,24159)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,24159) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung eines zukünftigen Vaters in Vorwirkung des Schutzes aus Art. 6 GG; Zulässigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen EG-Mitgliedstaat an einen Drittstaatsangehörigen nach Maßgabe des eigenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung eines zukünftigen Vaters in Vorwirkung des Schutzes aus Art. 6 GG; Zulässigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen EG-Mitgliedstaat an einen Drittstaatsangehörigen nach Maßgabe des eigenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 701
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen, 02.10.2009 - 3 B 482/09

    Abschiebung; Vaterschaftsanerkennung; Anfechtung

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2009 - 3 Bs 209/09
    Die Abschiebung ist wegen der bevorstehenden Vaterschaft des Ausländers in Vorwirkung des Schutzes aus Art. 6 GG (jedenfalls dann) rechtlich unmöglich, wenn - erstens - der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen, und wenn - zweitens - dem Ausländer eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht mehr zumutbar ist, weil nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit seiner Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden könnte (Anschluss an OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, InfAuslR 2009, 16; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, 3 B 482/09, juris).

    aa) Der Beschwerdesenat schließt sich der bereits anderweitig ergangenen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, nach der im Hinblick auf die bevorstehende Vaterschaft eines Ausländers eine auf Art. 6 GG gründende, zum vorläufigen Abschiebungsschutz führende Vorwirkung (jedenfalls dann) anzunehmen ist, wenn - erstens - der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen, und wenn - zweitens - dem Ausländer eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht mehr zumutbar ist, weil nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer Rückkehr des ausländischen Vaters vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, InfAuslR 2009, 16; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, 3 B 482/09, juris).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2009 - 3 Bs 209/09
    Ob es für eine solche Vorwirkung auch genügen kann, wenn der ausländische Vater des nasciturus mit der Kindesmutter weder verheiratet ist noch zusammenlebt und solches auch nicht beabsichtigt, und er sich voraussichtlich ohne elterliches Sorgerecht auf einen verantwortungsvoll gelebten Umgang beschränken würde (zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung solcher Vater-Kind-Beziehungen nach erfolgter Geburt vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, InfAuslR 2006, 122), braucht hier nicht geklärt zu werden, da ein solcher Fall bei dem Antragsteller nicht gegeben ist.
  • OVG Hamburg, 04.04.2007 - 3 Bs 28/07

    Aussetzung einer Abschiebung; "unmittelbar bevorstehende" Eheschließung bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2009 - 3 Bs 209/09
    Dabei kann dahinstehen, ob im Lichte dieses Vorbringens entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts das Verfahren der standesamtlichen Eheschließung zwischen dem Antragsteller und Frau S bereits so weit vorangeschritten ist, dass die Eheschließung als unmittelbar bevorstehend angesehen werden könnte (zu den diesbezüglichen Maßstäben vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2007, InfAuslR 2007, 282 ff.).
  • VG Düsseldorf, 09.11.2017 - 22 L 5379/17

    Widerruf; Duldung; Rechtsschutz; Verwaltungsvollstreckung;

    Zwar ist die bevorstehende Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen geeignet, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses zu begründen, wenn entweder der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Schutzpflicht für die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes dies etwa im Hinblick auf eine - hier nicht vorliegende - Risikoschwangerschaft gebieten, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 12 S 41/11 -, juris, Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, juris, Rn. 6; Hecht/Koch, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 236, oder wenn beide Elternteile bereits in Verhältnissen leben, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten lassen und eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht zumutbar ist, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 S 94/11 -, juris, Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 3 Bs 209/09 -, juris, Rn. 10; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, juris, Rn. 6; Hecht/Koch, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 236.
  • VG München, 19.05.2021 - M 24 E 21.2595

    Aussetzen einer Abschiebung wegen bevorstehender Vaterschaft und

    Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass - anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft - zunächst regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 13; vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.9.2012 - OVG 11 S 40.12; B.v. 30.3.2009 - OVG 12 S 28.09; B.v. 18.11.2013 - OVG 7 S 92.13; SächsOVG, B.v. 2.10.2009 - 3 B 482/09; B.v. 25.1.2006 - 3 BS 274/05; OVG LSA, B.v. 10.12.2014 - 2 M 127/14; OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 - 3 Bs 209/09; B.v. 14.8.2008 - 4 Bs 84/08 - jeweils juris).

    Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen Kindes kommt daher auch dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (BayVGH, B.v. 28.1.2021 - 10 CE 21.313 - juris Rn. 7, für ein ungeborenes deutsches Kind); denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 -, juris Rn. 6 m.w.N.;; OVG BB, B.v. 30.3.2009 - OVG 12 S 28.09 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 - 3 Bs 209/09 -, juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.11.2011 - 10 CE 11.2746 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007

    Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil eines

    Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass - anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft - zunächst regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.9.2012 - OVG 11 S. 40.12 - B.v. 30.3.2009 - OVG 12 S. 28.09 - B.v. 18.11.2013 - OVG 7 S. 92.13 - SächsOVG, B.v. 2.10.2009 - 3 B 482/09 - B.v. 25.1.2006 - 3 BS 274/05 - OVG LSA, B.v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 - OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 - 3 Bs 209/09 - B.v. 14.8.2008 - 4 Bs 84/08 - jeweils juris).
  • VGH Bayern, 17.10.2023 - 19 CE 23.1578

    Erfolglose Beschwerde wegen Nichtabänderung einer Eilentscheidung bzgl. Duldung

    Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen Kindes kommt daher auch dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (BayVGH, B.v. 28.1.2021 - 10 CE 21.313 - juris Rn. 7, für ein ungeborenes deutsches Kind); denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft (vgl. OVG LSA, B.v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 - juris Rn. 6 m.w.N; OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.3.2009 - OVG 12 S 28.09 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 - 3 Bs 209/09 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.11.2011 - 10 CE 11.2746 - juris Rn. 4).
  • OVG Hamburg, 15.09.2014 - 3 Bs 185/14

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; spezialpräventive Gründe;

    a) Nach der Rechtsprechung des Beschwerdesenats, die zu ändern kein Anlass besteht, ist eine Abschiebung wegen der bevorstehenden Vaterschaft des Ausländers in Vorwirkung des Schutzes aus Art. 6 GG rechtlich unmöglich, wenn - erstens - der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen, und wenn - zweitens - dem Ausländer eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht mehr zumutbar ist, weil nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit seiner Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2009, NVwZ-RR 2010, 701 f.).
  • VG Hamburg, 14.01.2011 - 4 E 3502/10

    Anfechtung Vaterschaft; Vorwirkung Art 6 GG; örtliche Zuständigkeit

    Abschiebungsschutz sei auch bei noch ungeborenen Kindern zu gewähren, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen gegeben sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, InfAuslR 2009, 16; Beschl. v. 10.12.2009, 3 Bs 209/09, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, 3 B 482/09, juris): Erstens muss der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt haben und beide müssen bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen.

    Zweitens darf dem Ausländer eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht mehr zumutbar sein, weil nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer Rückkehr des ausländischen Vaters vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, a.a.O.; Beschl. v. 10.12.2009, a.a.O.; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, a.a.O.).

  • VG München, 07.05.2015 - M 7 S7 15.50295

    Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Kein inlandsbezogenes

    Es wurde keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben und auch nicht geltend gemacht, dass der Antragsteller mit der Kindsmutter bereits in Verhältnissen lebt, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 10. Dezember 2009 - 3 Bs 209/09 - juris 1. Ls, Rn 10).

    Zudem steht der Entbindungszeitpunkt nicht so nahe bevor, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug nach § 27, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unter Einhaltung der Einreisevorschriften nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Sächs. OVG, B. v. 25. Januar 2006 - 3 BS 274/05 - juris Rn 4; OVG Hamburg, B. v. 10. Dezember 2009, aaO; Hess. VGH, aaO, Rn 5).

  • VG Hamburg, 05.08.2010 - 4 E 1981/10

    Vorläufiger Abschiebungsschutz bei bevorstehender Vaterschaft

    Nach gefestigter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung führt die bevorstehende Vaterschaft eines Ausländers zur Vorwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG, und damit zu einem vorläufigen Abschiebungsschutz, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen gegeben sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, InfAuslR 2009, 16; Beschl. v. 10.12.2009, 3 Bs 209/09, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, 3 B 482/09, juris): Erstens muss der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt haben und beide müssen bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen.

    Zweitens darf dem Ausländer eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht mehr zumutbar sein, weil nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer Rückkehr des ausländischen Vaters vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, a.a.O.; Beschl. v. 10.12.2009, a.a.O.; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 - 2 S 94.11

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Duldung; Abschiebungsschutz; bevorstehende

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist die bevorstehende Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen geeignet, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses zu begründen, wenn entweder der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Schutzpflicht für die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes dies gebieten, oder wenn beide Elternteile bereits in Verhältnissen leben, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten lassen und eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht zumutbar ist (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg. Beschlüsse vom 30. März 2009 - OVG 12 S 28.09 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 3 Bs 209/09 -, juris Rn. 10; Bayer. VGH, Beschluss vom 28. November 2011 - 10 CE 11.2746 - juris Rn. 4).
  • OVG Hamburg, 27.07.2011 - 4 Bs 97/11

    Schutz vor Überstellung nach Frankreich; beabsichtigte Eheschließung mit

    Dessen Aufnahmebereitschaft hindert den ersuchenden Mitgliedstaat vielmehr nicht, eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen nach Maßgabe des eigenen nationalen Rechts zunächst auszusetzen bzw. ihm aus anderen als asylrechtlichen Gründen einen Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2009, NVwZ-RR 2010, 701, juris Rn. 17 ff.).
  • VG Hamburg, 22.02.2010 - 4 K 1377/09

    Geltendmachung der Kosten der Abschiebung bei freiwilliger Ausreise

  • VG Hamburg, 05.07.2021 - 3 E 2824/21

    Zu den Voraussetzungen einer Vorwirkung von Art. 6 GG im Ausländerrecht bei

  • VG München, 21.01.2021 - M 10 E 20.6771

    Erfolgloser Antrag, der Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung

  • VG Hamburg, 24.02.2020 - 16 AE 6006/19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht